Veränderungssperre Fussgängerzone

Beschlussvorschlag: Der Rat der Stadt Xanten beauftragt die Verwaltung, bis zur nächsten Ratssitzung einen Beschlussvorschlag vorzulegen, der die Funktion und Gestaltung der Fußgängerzonen vorläufig, aber mit kurzfristiger Wirkung sichert.

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Aus der Vorlage ST14/1592 - und ST14/1594 (2019-05-21 Rat) entwickelt:

Beschlussvorschlag:

Der Rat der Stadt Xanten beauftragt die Verwaltung, bis zur nächsten Ratssitzung einen Beschlussvorschlag vorzulegen, der die Funktion und Gestaltung der Fußgängerzonen vorläufig, aber mit kurzfristiger Wirkung sichert. Es soll geprüft werden, ob eine Veränderungssperre nach §§14 BauGB zulässig ist und ob dazu behelfsweise eine ergänzende Bauleitplanung für die betroffenen Plangebiete erforderlich ist.

Begründung:

Die Gesellschaft für Markt- und Absatzforschung mbH (GMA) hat seiner eine Begutachtung der Xantener Einzelhandelssituation unter besonderer Berücksichtigung der Einzelhandelslage an der Sonsbecker Straße und der Innenstadt erarbeitet. In Summe der ersten gutachterlichen Ergebnisses haben sich die wesentlichen Ausstattungskennziffern im Innenstadtzentrum in den vergangenen Jahren konstant bzw. teilweise negativ ausgeprägt. Diese Tendenzen verstärken das Erfordernis, die Innenstadt Xanten durch gezielte Bauleitplanung in ihrer Entwicklungsfähigkeit zu schützen. Darüber hinaus muss eine möglichst flächendeckende Nahversorgung für die Bevölkerung sichergestellt werden. Vor diesem Hintergrund erläuterte GMA unter Bezugnahme auf das vom Stadtrat beschlossene Einzelhandelskonzept, dass eine Weiterentwicklung der Nahversorgung in erster Linie an anderen Standorten als an der Sonsbecker Straße bzw. im Gewerbegebiet Xanten realisiert werden sollte.

Aufgrund der im Stadtkern historisch angetroffenen städtebaulichen Struktur und der hiermit verbundenen Bedeutung für die Nutzung und Erscheinung des selben wird eine gezielte Sicherung und Gestaltung dieses Gebietes einen größeren Zeitraum in Anspruch nehmen. Eine Veränderungssperre dient in diesem Zusammenhang als das bauleitplanerische Sicherungsinstrument, um zu gewährleisten, dass nicht durch die Verwirklichung von Bauvorhaben oder durch Nutzungsänderungen vor Ort vollendete Tatsachen geschaffen werden, die den festzulegenden Zielen und Strategien entgegen wirken. Das planungssichernde Instrument der Veränderungssperre ermöglicht mit Hilfe der aufgeführten Verbotstatbestände, dass die kommunale Planungshoheit gegenüber Einzelinteressen gewahrt werden kann. Darüber hinaus ist die Veränderungssperre zur Sicherung der Erhaltungs- und Planungsziele auch erforderlich, weil mit dem fortschreitenden Nutzerwechsel der Liegenschaften im BPlan-Gebiet 33, 34 und 105 eine nicht mehr gesteuerte und irreversible Abweichung von den Empfehlungen des Einzelhandelskonzeptes droht. Die Veränderungssperre soll lediglich für die Gebäude und Liegenschaften gelten, die zur Zeit vom Einzelhandel oder Gastronomie genutzt werden.

Der betroffene Bereich umfasst alle an den fußläufigen / autofreien Bereichen Kurfürstenstraße, Marsstraße, Markt, Klever Straße und fußläufigen Anschlussbereichen des Plangebietes anliegenden Gebäude und Liegenschaften. Die rückwärtigen Bereiche anliegend an Autoverkehrswege sind davon ausgenommen.